Der CVJM tritt entschieden für einen Schutz von Kindern und Jugendlichen* ein. Vernachlässigung sowie alle Formen von Gewalt in Wort und Tat (körperliche, seelische, psychische und sexualisierte) werden nicht geduldet.
Die Grundlage der Kinder- und Jugendarbeit im CVJM ist die Pariser Basis. Diese Arbeit lebt von Beziehungen, die von gegenseitigem Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt sind. Dazu gehört, die Persönlichkeit und Würde eines jeden Menschen zu achten und individuelle Grenzen zu respektieren. Der CVJM übernimmt Verantwortung für die ihm anvertrauten jungen Menschen sowie für seine Mitarbeitenden. Dabei berücksichtigt er insbesondere auch institutionelle und strukturelle Risikofaktoren, die zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnten.
Kinder- und Jugendarbeit im CVJM bestärkt, befähigt und begleitet junge Menschen hin zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben. Darüber hinaus versteht sich der CVJM als zivilgesellschaftlicher Akteur, der sich für ein sicheres, gewaltfreies und persönlichkeitsstärkendes Lebensumfeld von jungen Menschen einsetzt.
Alle Mitarbeitenden im CVJM werden regelmäßig zu den Themen Kinderschutz und Prävention sexualisierter Gewalt im speziellen sensibilisiert und befähigt, mögliche Risiken frühzeitig einschätzen und erkennen zu können. So ist es ihnen möglich, bei Vermutung und Beobachtung von grenzverletzendem und übergriffigem Verhalten kompetent, konsequent und angemessen zum Schutz der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu handeln.
Auf allen strukturellen Ebenen des CVJM und seiner eigenständigen Untergliederungen gibt es Schutzkonzepte, die präventive Maßnahmen und Interventionen bei Verdachts- bzw. Vorfällen zum Kinderschutz, besonders in Bezug auf sexualisierte Gewalt, beinhalten. Diese Konzepte entsprechen mindestens den von Landesregierungen, Landkreisen und Kommunen eingeforderten Standards und berücksichtigen zugleich die entsprechenden Regelungen von Kooperationspartnern.
Dazu gehören unter anderem:* Über den Schutzauftrag gemäß SGB VIII hinaus gilt diese Vereinbarung auch für die Arbeit mit hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) sowie in Seelsorge – und Beratungssituationen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung des CVJM-Gesamtverbandes am 24.10.2021 in Hofgeismar